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Der Familientag des Familienverbandes v.Borcke e.V. hat in seiner Sitzung am 27. April 1996 eine den sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gegenwart angepasste Neufassung seiner Satzung einstimmig beschlossen.

Die neue Satzung wurde dem Amtsgericht Iserlohn zur Eintragung in das Vereinsregister überreicht. Die Eintragung ist am 21.11.1996 erfolgt.

Die Satzung wird allen Mitgliedern des Familienverbandes übersandt. Auch Nichtmitglieder erhalten sie, damit sie sich über die Ziele des Familienverbandes und eine mögliche Mitgliedschaft informieren können.

Der Vorsitzende: Dr. Wulf-Dietrich von Borcke

Iserlohn, im Januar 1997

Satzung

des Familienverbandes von Borcke e.V.

( Stand: 27. April 1996 )

Präambel

Angehörige der Familie von Borcke haben auf dem Familientag am 06. Februar 1929 in Labes (Pommern) beschlossen, dem 1877 gegründeten Familienverband eine Sat­zung zu geben und diese in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Die Satzung wurde im Jahre 1959 geändert.

In Anpassung an die veränderten Zeitumstände wird die Satzung neu gefasst. Mit ihrem Inkrafttreten verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

§1 Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen „Familienverband von Borcke e.V.“. Er hat seinen Sitz in Iserlohn und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Ziele des Vereins:

Der Familienverband will im Bewusstsein der mehr als achthundert Jahre zurück­reichenden Vergangenheit der Familie von Borcke:

a) Das Gefühl der Zusammengehörigkeit und das Andenken an Pommern, das Ursprungsland der Familie, pflegen;

b) Die gemeinsamen Belange der Familie vertreten;

c) Ein Verzeichnis aller Namensträger führen und die Veröffentlichung desselben in den Genealogischen Handbüchern des Adels veranlassen;

d) Die Führung des Namens von Borcke überwachen;

e) Familienstiftungen und Vermögensgegenstände entgegennehmen, verwalten und fördern;

f) Familiengeschichtlich wichtige Urkunden, Andenken, Erinnerungen und Nachrich­ten sammeln, aufzeichnen, verwahren und veröffentlichen;

g) Zweckverwandte kulturelle und soziale Einrichtungen ideell und materiell för­dern.

§3 Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitglieder des Familienverbandes:

1 . Mitglied werden können Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von Geburt oder durch Adoption den Namen von Borcke tragen bzw. getragen haben, und deren Ehepartner.

2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Familienrat. Gegen die Ablehnung durch den Familienrat kann Widerspruch zu Händen des Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen, ab Zustellung des Ablehnungsschreibens erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Familientag mit Stimmenmehrheit.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod

b) durch Ehescheidung für das Mitglied, das den Namen von Borcke durch Ehe­schließung erhalten hat;

c) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende eines Kalenderjahres;

d) durch Ausschluss aus dem Familienverband wegen grober Verstöße gegen die Satzung, unehrenhaften Verhaltens oder wegen Schädigung des Familiennamens.

4. Der Ausschluss aus dem Familienverband erfolgt, nachdem dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden ist, durch Beschluss des Familienrates. Der Beschluss des Familienrates mit Begründung ist dem Mitglied schriftlich zu übermitteln. Dagegen kann innerhalb von vier Wochen, ab Zustellung des Schreibens, Widerspruch erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Familientag mit Stimmenmehrheit.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

1) Jedes Mitglied hat das Recht:

a) auf Sitz und Stimme beim Familientag (eine Stellvertretung ist nicht möglich)

b) auf Erteilung von Auskünften über die Familie betreffende Urkunden, Andenken, Erinnerungen und Nachrichten gegen Erstattung evtl. anfallender Kosten;

c) Erhalt der Mitteilungen und weiterer Veröffentlichungen des Familienverbandes

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:

a) zur Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages, der vom Familientag festgelegt wird und auf Antrag gestundet oder erlassen werden kann;

b) zur Benachrichtigung des Vorsitzenden über alle Familienstandsänderungen (Geburten, Todesfälle, Heiraten usw.) sowie über Veränderungen der Anschriften.

§6 Organe des Familienverbandes:

Organe des Familienverbandes sind:

a) der Familienrat als Vorstand;

b) der Familientag als Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Familienrat:

1 . Der Familienrat besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Familienrates müssen von Geburt den Namen von Borcke tragen.

2. Der Familienrat wird vom Familientag mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wird nach Ablauf der vier Jahre nicht beim Vor­sitzenden die Wahl eines neuen Familienrates beantragt, so gilt der bisherige Familienrat ohne besondere Wiederwahl auf weitere vier Jahre als wieder gewählt.

3. Die Tätigkeit des Familienrates ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Kosten werden ersetzt.

4. Der Familienrat tritt nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Familienratsmitgliedes zusammen. Über die Beschlüsse ist ein Pro­tokoll zu führen.

5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Familienverband durch ein Famili­enratsmitglied vertreten.

6. Rein intern gilt, dass prinzipiell der Vorsitzende die Verbandsangelegenheiten wahrnimmt. Er beruft und leitet die Sitzungen des Familienrats und die Mitgliederversammlungen (Familientage), sorgt für die Durchführung der von diesen Organen

gefassten Beschlüsse und erstattet dem Familientag Bericht über seine Tätigkeit. Nur bei Verhinderung oder Ausscheiden des Vorsitzenden aus dem Familienverband nimmt ein anderes Familienratsmitglied dessen Aufgaben wahr.

7. Der Schatzmeister verwaltet in Abstimmung mit den übrigen Familienratsmitgliedern das Vermögen des Familienverbandes und der Familienstiftungen sowie Vermögensgegenstände. Er sammelt die Mitgliedsbeiträge und Spenden und bucht die Ausgaben des Verbandes. Über Einnahmen und Ausgaben berichtet er an den Familientag.

8. Der Familienrat sorgt durch die Wahl eines Schriftführers und Archivars aus seinen Reihen für die Bearbeitung des laufenden Schriftverkehrs, die Führung und Aktualisierung eines Verzeichnisses aller Namensträger sowie für die Samm­lung, Erhaltung und Veröffentlichung familiengeschichtlich wichtiger Urkunden, Andenken und Erinnerungen.

9. Der Familienrat stellt die Tagesordnung für die Familientage auf.

§ 8 Der Familientag:

1. Der Familientag wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich alle zwei Jahre oder bei Bedarf mit Bekanntgabe der Tagesordnung berufen.

2. Dem Familientag obliegt:

a) die Wahl des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und des Schatzmeisters (Familienrat);

b) die Wahl von zwei Geschäfts- und Kassenprüfern;

c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Familienrates;

d) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;

e) die Entlastung des Familienrats;

f) die Festlegung der Jahresbeiträge;

g) die Festlegung des Tagungsortes für die Familientage;

h) die Änderung der Satzung;

i) die Auflösung des Familienverbandes.

3. Außerordentliche Familientage sind zu berufen, wenn es der Familienrat für erforderlich hält oder wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Grundes verlangt.

4. Anträge von Mitgliedern für die Tagesordnung des Familientages müssen min­destens drei Wochen vorher beim Vorsitzenden eingegangen sein.

5. Der Familientag fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen und Auflösung des Familienverbandes ist 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich

6. Über den Verlauf der Sitzung des Familientages fertigt der Schriftführer ein Protokoll, das beim nächsten Familientag zu verlesen ist.

§9 Auflösung des Familienverbandes:

Nach dem Beschluss des Familientages über die Auflösung des Familienverbandes findet eine Liquidation durch zwei Liquidatoren statt. Die Liquidatoren werden durch den Familientag gewählt und sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung des Familienverbandes einem ähnli­chen Zweck zuzuführen.